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Satzung |
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§
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Karate Club Shintaikan e. V." und hat seinen Sitz in Freiburg. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 2.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. §
2 Zweck des Vereins Der
Verein hat den Zweck, asiatische Kampfkünste, Körper- und Geisteskultur
zu fördern und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu
begeistern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und
Bereitstellung von verschiedenen Trainingsmöglichkeiten verwirklicht. Dadurch
sollen vor allem sportliche Leistungen und eine sinnvolle Beschäftigung
vor allem der Kinder und
Jugendlichen gefördert werden. Der
Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden: c)
Aus- und Weiterbildung von Trainern und deren Förderung Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §3
Mitgliedschaft des Vereins Dem
Verein steht es frei, sich anderen, übergeordneten Vereinen anzuschließen
oder sich mit diesen zusammen zu schließen. §
4 Mitgliedschaft 1.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. 2.
Die Mitgliedschaft wird mit
Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. 3.
Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 4.
Personen, die sich in
besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind
von Beitragszahlungen befreit. 5.
Ordentliche Mitglieder
sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben. §
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2.
Alle Mitglieder haben das
Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. 3.
Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4.
Der Verein und die
Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des
Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden. §
6 Ende der Mitgliedschaft 1.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2.
Der
Austritt eines Mitgliedes ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. 3.
Der
Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit
dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 4.
Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. §
7 Aufnahmegebühr und Beitrag Der
Aufnahmebeitrag und der Mitgliedsbeitrag bestimmen sich nach der
Beitragsordnung. §
8 Organe des Vereins Organe
des Vereins sind: 1.
Der Vorstand besteht aus: 2.
Aufgaben der Vorstandesmitglieder im Einzelnen: 3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Wiederwahl ist möglich. 4.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind. 5.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. 6.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen 7.
Der Vorstand ist ermächtigt eine Geschäftsordnung zu erlassen. §
10 Die Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen. 2.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Hierbei
kommt es jedoch nicht auf den Eingang der Einladung beim Mitglied an,
sondern es genügt der Nachweis ordentlicher Adressverwaltung und
Absendung mit üblicher Sorgfalt. 3.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen wenn das
Interesse des Vereins es verlangt. 4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. §
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die
Erteilung der Entlastung, §
12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vertreter des
Vorstandes. 2.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Satzungsänderungen bzw. Ergänzungen ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig 3.
Beschlussfassung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern
nicht mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime
Abstimmung wünscht. 4.
Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang.
Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so gilt der Antrag
als abgelehnt. Enthaltungen gelten als "Neutrale"-Stimmen. §
13 Die Beurkundung von Beschlüssen 1.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu
unterschreiben. 2.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt;
dazu ist vom Versammlungsleiter ein Schriftführer zu bestimmen. Das
Protokoll ist von beiden zu unterschreiben. §
14 Vereinsauflösung 1.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Von
den erschienenen Stimmberechtigten müssen mindestens 3/4l für die Auflösung
stimmen. 2.
Darüber hinaus sind
der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine
anderen Personen beruft. 3.
Das Restvermögen fällt an die in dieser Auflösungsversammlung zu
bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung
des Sports. Kirchzarten, den 04.03.2007
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